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Erbvertrag wird durch notariellen Vertrag aufgehoben

Wird ein Erbvertrag durch einen notariellen Vertrag aufgehoben, muss dieser Aufhebungsvertrag nur in beglaubigter Abschrift beim Nachlassgericht hinterlegt werden. Das Nachlassgericht ist nicht verpflichtet den Aufhebungsvertrag im Rahmen des Nachlassverfahrens zu eröffnen. (OLG Braunschweig – Beschluss vom 08.01.2024 – 3 Wx 24/23)

Was ist eine Testamentseröffnung?

Hat ein Erblasser zu Lebzeiten ein Testament oder ein Erbvertrag bei einem Nachlassgericht in amtliche Verwahrung gegeben und somit hinterlegt, wird der Inhalt des letztens Willens nach dem Tod des Erblassers im Rahmen der Nachlassauseinandersetzung eingesehen und dokumentiert.

Der Fall

Im vorliegenden Fall hatte ein Erblasser noch zu Lebzeiten einen Erbvertrag mit seinen drei Kindern geschlossen. Viele Jahre nach der Errichtung des Erbvertrages hob der Erblasser unter Mitwirkung seiner Kinder den Erbvertrag mittels notariellen Vertrags wieder auf. Im Wege dessen errichte der Erblasser mit seiner Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament. Im Jahr 2022 verstarb der Erblasser.

Nachlassgericht eröffnet hinterlegte Urkunden des Erblassers

Nach dem Tod des Erblassers eröffnete das Nachlassgericht im Rahmen des Nachlassverfahrens das gemeinschaftliche Testament, sowie auch den eigentlich aufgehobenen Erbvertrag. In diesem Zusammenhang unterließ es das Nachlassgericht den notariellen Aufhebungsvertrag zu eröffnen. Das Nachlassgericht führte dazu an, dass es hierzu an dem vorzulegenden Aufhebungsvertrag im Original fehlte. Dem Gericht lag nur eine beglaubigte Abschrift vor.

Ehefrau verlangt Eröffnung des Aufhebungsvertrag

Die Ehefrau des Erblassers beantragte daraufhin auch die Abschrift des Aufhebungsvertrages zu eröffnen. Nachdem das Nachlassgericht dies jedoch mit dem Verweis auf das fehlende Original ablehnte, legte die Ehefrau, als auch der beteiligte Notar, Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Fehlende Beschwerdebefugnis und versäumte Frist

Beide Beschwerden hatten vor dem Oberlandesgericht jedoch keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht begründete die Ablehnung der Beschwerde des Notars damit, dass dieser bereits nicht beschwerdebefug sei. Für die Beschwerdebefugnis sei es erforderlich, dass der Beschwerdeführer durch den Beschluss des Nachlassgerichts als Beschwerdegegenstand überhaupt in seinen Rechten verletzt sein können müsste. Eine solche Verletzung sah das Oberlandesgericht vorliegend als nicht gegeben. Die Beschwerde der Ehefrau wies das Oberlandesgericht mit Verweis auf den Ablauf der Rechtsmittelfrist ab.

Keine Eröffnungspflicht für den Aufhebungsvertrag

Das Oberlandesgericht nahm auch zur grundlegenden Problematik der Unterlassung der Eröffnung des Aufhebungsvertrages seitens des Nachlassgerichts in seiner Entscheidung Bezug. Dabei stellte das Oberlandesgericht fest, dass ein Aufhebungsvertrag bezüglich eines Erbvertrages keine Urkunde sei, die durch ein Nachlassgericht im Nachlassverfahren eröffnet werden muss. Ebenso sei es aber auch nicht die Pflicht des Notares gewesen den Aufhebungsvertrag im Original vorzulegen. Aus § 34a Abs. 3 S. 2 BeurkG werde deutlich, dass ein Aufhebungsvertrag dem Nachlassgericht nur in beglaubigter Abschrift vorzulegen sei. Aus Sicht des Oberlandesgerichts lag anhand dieser Gesichtspunkte ein nicht gesetzkonformes Verhalten von Seiten des Nachlassgerichts vor.

Im Ergebnis hatten die Beschwerden jedoch keinen Erfolg, da sie unzulässig waren.

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