Erbrecht Köln RA Benden Erbrecht Anwaltskanzlei Benden

„Ihr sollt meine Alleinerben sein!“ – Ankündigung in Brief ist kein Testament

OLG Saarbrücken – Beschluss vom 23.11.2021 – 5 W 62/21

Das OLG Saarbrücken musste über einen Fall entscheiden, in dem es um die Wirksamkeit eines Brieftestaments ging. Die spätere Erblasserin hatte zu Lebzeiten einen handschriftlichen Brief verfasst. Der Brief war auf den 27.12.2018 datiert und an zwei Bekannte adressiert. In diesem Brief bedankte sie sich für ein schönes Weihnachtsfest und fuhr dann wie folgt fort:

„Im neuen Jahr gehe ich mit T. zum Notar. Ihr allein sollt meine Erben sein.“

Die Erblasserin vereinbarte auch einen solchen Notartermin für den 20.09.2019. Bei dem Termin sollte ein Testament der Erblasserin beurkundet werden. Durch das Testament sollten die beiden Bekannten, an die auch zuvor der Brief gerichtet war, als hälftige Alleineben eingesetzt werden.

Aufgrund eines längeren Krankenhausaufenthaltes konnte die Erblasserin den Notartermin jedoch nicht wahrnehmen. Bis zum Tod der Erblasserin wurde auch kein weiterer Notartermin vereinbart.

Die beiden Bekannten der Erblasserin beantragten sodann einen Erbschein und legten dem Nachlassgericht den Brief der Erblasserin vor. Die gesetzlichen Erben legten Widerspruch gegen die Erteilung des Erbscheins ein. Sie begründeten ihren Widerspruch damit, dass es bei dem Brief an der Ernsthaftigkeit der Erbeinsetzung fehle.

Das Nachlassgericht wollte den Bekannten den Erbschein erteilen. Die gesetzlichen Erben legten sodann Beschwerde zum OLG ein. Dieses gab der Beschwerde statt und hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf.

Begründung

Das OLG Saarbrücken erklärte, dass es sich bei dem Brief nicht um ein Testament handele. Vielmehr sei der Brief nur eine Ankündigung, in Zukunft ein solches Testament verfassen zu wollen. Es habe im Zeitpunkt des Verfassens des Briefes der Testierwille der Erblasserin gefehlt, was man bereits aus dem Wortlaut des Briefes habe erkennen können.

Wann liegt Testierwille vor?

Der Testierwille liegt vor, wenn der Erblasser den ernsthaften Willen hat, durch eine bestimmte Erklärung seine Erbfolge zu regeln. Dies bedeutet, dass der Erblasser sich bewusst sein muss, dass er eine rechtsverbindliche letztwillige Verfügung abgibt.

Der Benden-Erbrechts-Blog hat verwandte Beiträge gefunden.

Bitte wählen Sie zuerst Ihre Kategorie (Erbrecht oder Unternehmensübergabe):

  • Alle
  • Allgemein
  • Erbrecht

Der Ablauf des Nachlassinsolvenzverfahrens

Ein Nachlassinsolvenzverfahren kann dann eröffnet werden, wenn der Erblasser verstirbt und sein Nachlass überschuldet war.

Vermächtnisnehmer hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht

Wenn ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wird, hat ein Vermächtnisnehmer keine Beteiligtenrechte.
Das betrifft auch die Akteneinsicht in die Nachlassakten.

Erbvertrag wird durch notariellen Vertrag aufgehoben

Wird ein Erbvertrag durch einen notariellen Vertrag aufgehoben, muss dieser Aufhebungsvertrag nur in beglaubigter Abschrift beim Nachlassgericht hinterlegt werden.

Vorausvermächtnis oder Teilungsanordnung?

Wer einen Erben vor anderen Erben begünstigen will, muss rechtlich ein paar Hindernisse überwinden – vor allem zur Streitvermeidung.

Das Zweckvermächtnis – die Bindung an einen besonderen Zweck

Ein Erblasser hat verschiedene Möglichkeiten, durch letztwillige Verfügungen er über seinen Tod hinaus Einfluss auf sein Vermögen zu nehmen.

Testamentsentwurf – Notar bleibt auf Kosten sitzen

Erst wenn eine Beauftragung sicher festzustellen ist, kann der Notar für seinen Entwurf eines Testaments Geld verlangen.

Das Insichgeschäft § 181 BGB

Für ein wirksames Rechtsgeschäft muss in einem Testament nicht ausdrücklich geregelt sein, ob ein Testamentsvollstrecker auf mit sich selbst ein Geschäft über den Nachlass tätigen kann.

Berechnung des Pflichtteils führt zu Streit über Grabpflegekosten

Die Höhe des Pflichtteils bemisst sich an der Höhe des Nachlasswertes und der ausstehenden Nachlassverbindlichkeiten. Streit gibt es dabei häufig auch wegen der Grabpflegekosten.

Kein sittenwidriges Testament: Berufsbetreuer wird zum Alleinerben

Wird ein Berufsbetreuer von seinem Betreuten in einem Testament begünstigt, ist das Testament per se nicht sittenwidrig und verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbote nach § 134 BGB.