Erbrecht Köln RA Benden Erbrecht Anwaltskanzlei Benden

Wie kann man die Beendigung einer Testamentsvollstreckung nachweisen?

Um einen Testamentsvollstreckervermerk aus dem Grundbuch zu löschen, müssen die Erben bestätigen können, dass die angeordnete Testamentsvollstreckung beendet wurde. Zur Vorlage wird eine für den Grundbuchverkehr taugliche öffentliche Urkunde benötigt. Eine solche findet sich in einer schriftlichen Bestätigung über die Beendigung der Testamentsvollstreckung ausgestellt durch ein Nachlassgericht. (OLG Karlsruhe – Beschluss vom 07.09.2022 – 19 W 64/21 (Wx))

Der Fall

Im vorliegenden Fall verstarb ein Erblasser und hinterließ ein handschriftliches Testament. In dem Testament begünstigte der Erblasser seine Tochter und seine vier Enkel als Erben. Teil des Nachlasses waren auch Grundstücke. In dem Testament setzte der Erblasser für die Erbteile der Enkel eine Testamentsvollstreckung ein. In dem Zusammenhang hinterließ der Erblasser in den Grundbüchern der Nachlassimmobilien ein Testamentsvollstreckervermerk.

Erben beantragen Erbschein

Nach dem Tod des Erblassers beantragten die Erben einen Erbschein, der ihnen in der Folge auch erteilt wurde. Die Erben wurden durch Vorlage des Erbscheins kurz darauf als neue Eigentümer in Erbengemeinschaft in die Grundbücher eingetragen. Wenig später bestätigte das Nachlassgericht die Beendigung der Testamentsvollstreckung.

Ein Erbe soll Alleineigentümer werden

Fast 25 Jahre später traten die vier Enkel des Erblassers erneut in Aktion und begannen den Nachlass hinsichtlich der Nachlassimmobilien auseinandersetzen. Einer der vier Erben sollte zukünftig gegen Zahlung an die anderen Erben der Alleineigentümer der Nachlassimmobilien werden. Dazu beantragten die Erben beim zuständigen Grundbuchamt die Nachlassauseinandersetzung und zugleich die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks aus dem Grundbuch. Die erforderliche Bestätigung der des Nachlasses zur Beendigung der Testamentsvollstreckung legte sie vor.

Antrag wird nicht stattgegeben

Das Grundbuchamt kam dem Antrag der Erbengemeinschaft nicht nach und verwies in seiner Begründung darauf, dass wegen des bestehenden Testamentsvollstreckervermerks keine Grundbuchänderung vorgenommen werden könne. Der vorgelegte Erbschein sei durch den bestehenden Testamentsvollstreckervermerk insoweit belastet, dass keine Verfügung über die Grundstücke möglich sei. Nur durch Vorlage eines neuen unbelasteten Erbscheins käme eine Löschung des Vermerks und eine anschließende Grundbuchänderung in Betracht.

Erben legen Beschwerde ein

Gegen diese Entscheidung legten die Erben Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Das Oberlandesgericht konnte die Entscheidung des Grundbuchamtes nur teilweise stützen. Im Kern müsse wie vom Grundbuchamt richtig festgestellt, für die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks das Ende der Testamentsvollstreckung durch öffentliche Urkunde nachgewiesen sein. Nur dann könne auch im zweiten Schritt eine Grundbuchänderung vorgenommen werden. Vorliegend sah das Oberlandesgericht anders als das Grundbuchamt eben diese Voraussetzung als erfüllt an. Die vorgelegte Bestätigung über die Beendigung der Testamentsvollstreckung, welche von dem damaligen Nachlassgericht erstellt wurde, sei eine im Grundbuchverkehr taugliche öffentliche Urkunde und damit würdig die Löschung eines Testamentsvollstreckervermerks zu bewirken.

Im Ergebnis wurde die Entscheidung des Grundbuchamts aufgehoben und die Erben konnten den Vermerk löschen, sowie die Grundbuchänderung vornehmen.

Der Benden-Erbrechts-Blog hat verwandte Beiträge gefunden.

Bitte wählen Sie zuerst Ihre Kategorie (Erbrecht oder Unternehmensübergabe):

  • Alle
  • Allgemein
  • Erbrecht

Berechnung des Pflichtteils führt zu Streit über Grabpflegekosten

Die Höhe des Pflichtteils bemisst sich an der Höhe des Nachlasswertes und der ausstehenden Nachlassverbindlichkeiten. Streit gibt es dabei häufig auch wegen der Grabpflegekosten.

Kein sittenwidriges Testament: Berufsbetreuer wird zum Alleinerben

Wird ein Berufsbetreuer von seinem Betreuten in einem Testament begünstigt, ist das Testament per se nicht sittenwidrig und verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbote nach § 134 BGB.

Pflichtteilsstrafklausel: Erben unter einer Bedingung

Wer erbt oder als Erbe in Frage kommt, muss bisweilen Bedingungen der Testierer akzeptieren.
Das kann auch das Erben einer Immobilie erheblich erschweren.

Bestehendes Mietverhältnis nach dem Erbfall: Vermieterin beantrag Einsetzung eines Nachlasspflegers

Einem Nachlassgläubiger steht nach § 1961 BGB der Anspruch auf Einsetzung eines Nachlasspflegers zu, wenn die Erben unbekannt sind und eine Abwicklung der Nachlassverbindlichkeiten unterbleibt.

Gewöhnlicher Aufenthaltsort des Erblassers in Thailand

Hielt sich der Testierer überwiegend in einem anderen Land auf, gilt das Recht dieses ausländischen Landes.
Gelegentliche Besuche in Deutschland ändern das nicht.

Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten ist begrenzt

Der Pflichtteilsberechtigte hat grundsätzlich gegen den Erben einen Anspruch auf Auskunft über den Nachlass, um seinen eigenen Pflichtteil bestimmen zu können.
Doch das hat Grenzen.

Pflege einer Erblasserin mindert nicht den Pflichtteilsanspruch

Pflegt ein Alleinerbe die Erblasserin über eine lange Zeit, wirkt sich dieser Umstand nicht zwingend pflichtteilsmindernd auf enterbte Pflichtteilsberechtigte aus.

Auskunftsanspruch gegen einen Erbenermittler

Ein potenzieller Erbe kann mit einem Erbenermittler einen Geschäftsbesorgungsvertrag schließen und dessen Dienste in Anspruch nehmen.

Kann ein Testament nur für einen Tag errichtet werden

Erbfolgen innerhalb eines Testaments mit den Worten „Für den Fall, das ich heute tödlich verunglücke“ einzuleiten führt nicht dazu, dass Testamente lediglich für den genannten Tag gelten.